Satzung der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen
Erstfassung: 7. Januar 1999
Letzte Änderung: 26. März 2010
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen“ und hat seinen Sitz in Albstadt, Stadtteil Lautlingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen ist das Kalenderjahr.
Der Zweck der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen ist die Pflege und Wiederbelebung des Fasnetsbrauchtums in Lautlingen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über:
Die Gestaltung der örtlichen Fasnet, in Absprache mit anderen Vereinen.
Veranstaltungen, Umzüge, Besuche bei Ringtreffen und die Wahrung und Wiederbelebung örtlicher Fasnetsgebräuche.
Die unter b. genannten Veranstaltungen finden sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien statt.
Das Narrenkleid der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen ist der „Kübele-Hannes“. Die Mitglieder verpflichten sich, dieses einheitlich herzustellen oder zu erwerben und nach einer festgelegten Norm zu tragen. Die Norm für Maske und Narrenkleid wird in einem eigenen Schriftsatz geregelt.
Die von der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen getragenen Veranstaltungen werden durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung gegen Unfälle abgesichert.
Gruppen die sich eigenmächtig an auswärtigen Veranstaltungen beteiligen, sind von jeglichem Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Narrenkleid der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen darf nur bei offiziellen Veranstaltungen der Zunft oder bei Veranstaltungen die die Zunft offiziell besucht und im unmittelbaren Anschluss daran getragen werden. Verstöße dagegen, sowie ungehöriges, stark alkoholisiertes Verhalten im Narrenkleid der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen werden als vereinsschädigend gewertet und können mit dem Ausschluss aus der Zunft geahndet werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Zunft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln der Zunft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Zunft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vorstandsämter und Ausschussmitglieder sowie die Häsmeisterin im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Entscheidungen über die Zahlungen werden vom Ausschuss in einfacher Mehrheit getroffen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
§ 2. Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive (Hästräger) und passive Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Passives Mitglied der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen kann jedermann werden.
Aktives Mitglied kann jeder Einwohner des Stadtteils Lautlingen werden, ebenso Auswärtige, die in einem Lautlinger Verein tätig sind oder eine besondere Bindung zur Lautlinger Dorfgemeinschaft haben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages, die schriftlich begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Anrufung der Hauptversammlung zu. Diese muss endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.
Der Austritt aus der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen unterliegt einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt aus der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.
Mit dem Tode endet die Mitgliedschaft in der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen automatisch. Im Sterbefall wird für jedes Mitglied ein Blumengebinde auf dem Friedhof abgelegt. Grabreden werden keine gehalten.
Aus dem Verein ausgeschlossen wird:
I. Wer wegen gemeiner Vergehen oder Verbrechen bestraft ist oder sonst ein ehrloses Leben führt.
II. Wer trotz dreimaliger Warnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Verzug ist.
III. Wer mit dem Verein einen Rechtsstreit führt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand und den Ausschuss. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Vom Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes oder einer größeren Zahl derselben wird der Fortbestand der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen nicht berührt. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Zunftvermögen.
§ 3. Mitgliedsrechte
Alle Mitglieder haben das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen teilzunehmen.
Aktive Mitglieder unter 16 Jahren können an Umzügen und Veranstaltungen nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten teilnehmen. Bei Zuwiderhandlung erlischt jede Haftung der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen.
§ 4. Ehrenmitgliedschaft
Der Verein ernennt als Zeichen der Anerkennung aktive Mitglieder nach 25-jähriger, ununterbrochener, Mitgliedschaft, sowie passive Mitglieder nach 40-jähriger, ununterbrochener, Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern. Weiters können Mitglieder die sich in außerordentlicher Weise um die Zunft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorschlag erfolgt durch den Ausschuss an die Hauptversammlung, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Ehemalige Zunftmeister, die sich in besonderer Weise um die Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zum Ehrenzunftmeister ohne Sitz und Stimme im Ausschuss ernannt werden.
§ 5. Beitragspflicht
Alle Mitglieder sind der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen gegenüber zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung nach den jeweiligen Verhältnissen bestimmt. Ehrenmitglieder und Ehrenzunftmeister sind vom Beitrag befreit.
§ 6. Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, der Zunftmeister und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des Zunftmeisters Gebrauch zu machen.
Der Zunftmeister und sein Stellvertreter werden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie tragen den Titel Zunftmeister und stellvertretender Zunftmeister.
§ 7. Zunftmeister
Der Zunftmeister vertritt den Verein. Er ist den Mitgliedern gegenüber für seine Tätigkeit verantwortlich. Der Zunftmeister beruft und leitet die Generalversammlung und Ausschusssitzungen, vollzieht Beschlüsse und überwacht sämtliche Veranstaltungen der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen. In Gemeinschaft mit dem Schriftführer unterzeichnet er die Verhandlungsprotokolle und besorgt die nötige Korrespondenz.
§ 8. Geschäftsjahr + Hauptversammlung
Das Zunftjahr beginnt mit dem 1. Januar. Nach jedesmaligen Auflaub desselben, findet eine Generalversammlung statt. Außerdem kann der Ausschuss, als der durch die Satzung bestimmte Teil der Mitglieder, gemäß § 37 BGB die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen verlangen. Die Einberufung der Versammlungen erfolgt durch den Zunftmeister mittels Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt und der Presse.
§ 9. Rechte der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Errichtung oder Änderung der Zunftsatzung, über die Wahl der Zunftorgane und über Berufungsfälle (§§ 2 und 11), über die vom Ausschuss vorgeschlagene Ernennung eines Ehrenzunftmeisters und sonstige vom Ausschuss zur Beratung gestellten Gegenstände, sowie über alle nicht dem Zunftmeister oder sonstigen Zunftorganen zugewiesenen Angelegenheiten.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 10. Ausschuss
Die inneren Zunftangelegenheiten werden vom Ausschuss unter dem Vorsitz des Zunftmeisters oder seines Stellvertreters beraten.
Der Ausschuss besteht aus dem Zunftmeister, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und maximal sieben Zunfträten, von denen eine/r das Amt des/der Häsmeisters/in versieht.
Die Ausschussmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet bei der jährlichen Generalversammlung statt.
§ 11. Ausschussarbeit
Zunftmeister und Ausschuss beraten insbesondere über die Verwaltung des Zunftvermögens und wachen über die Einhaltung der Satzungen; weiter ist ihnen übertragen: die Aufnahme neuer Mitglieder, der Ausschluss von Mitgliedern, die Prüfung laufender Ausgaben, die jährliche Prüfung der Kasse und der Rechnungsführung, die Vorbereitung der Anträge zur Generalversammlung.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Zunftmeister.
§ 12. Kassier
Der Kassier verwaltet die Kasse und führt die Rechnungsbücher. Er besorgt den Einzug der Mitgliedsbeiträge. Er leistet die Zahlungen auf Anweisung des Zunftmeisters, erstattet vierteljährlich Kassenbericht und legt jährlich dem Ausschuss und der Generalversammlung Rechenschaft ab. Weiters hat er ein fortlaufendes Mitgliederverzeichnis zu führen, unter Angabe der Zeit des Ein- und Austritts jedes Mitgliedes.
§ 13. Schriftführer
Der Schriftführer hat über Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Ausschusses, sowie über alle wichtigen Begebenheiten in der Zunft jeweils ein Protokoll zu fertigen, das fortlaufend zu führen und vom Schriftführer und dem Zunftmeister zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer hat in Gemeinschaft mit dem Zunftmeister die laufende Korrespondenz zu führen.
§ 14. Weitere Vereinsämter
Die Anstellung eines Zeugwarts und weiteren, zu ähnlichen Dienstleistungen erforderlichen Personen und die Bezeichnung des Kreises ihrer Tätigkeit wird dem Zunftmeister im Benehmen mit dem Ausschuss überlassen.
§ 15. Einnahmen
Alle Einnahmen, welche der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen nicht zu einem besonderen Zwecke zukommen, fließen in die allgemeine Zunftkasse. Davon sind Ausgaben zu bestreiten, soweit nicht sonstige Mittel zur Verfügung stehen.
§ 16. Inventar
Die Inventarstücke der Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und an den in diesem Verzeichnis genannten Orten aufzubewahren. Die Bestimmung des Aufbewahrungsortes und die Genehmigung der Anschaffung und Veräußerung von Inventarstücken ist Sache des Vorstandes und des Ausschusses.
Jede einzelne Maske mit dazugehörigem Narrenkleid wird bei der Übergabe an das Mitglied inventarisiert und nummeriert. Diese Inventarstücke sind, soweit käuflich erworben, Eigentum des Zunftmitgliedes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall wird das Narrenkleid und die Maske von der Zunft zum jeweiligen Zeitwert zurückgekauft.
Alle aktiven Mitglieder verpflichten sich, weder Narrenkleid noch Maske weiter zu veräußern oder zu verschenken. Bei Todesfällen kann das Narrenkleid oder die Maske nur dann vererbt werden, wenn der Erbe die Mitgliedsanforderungen der Zunft erfüllt.
§ 17. Datenschutzbestimmungen
Namen, Adressen und Geburtsdatum und vorhandene Kommunikationsdaten der Mitglieder werden vom Verein aufgenommen und gespeichert.
Personenbezogene Daten sowie die Bankverbindungen aller Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Verbandes betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verband aufbewahrt.
Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Verbandes veröffentlicht.
§ 18. Auflösung
Die Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl so gering ist, dass eine satzungsgemäße Vorstandschaft nicht mehr aufgestellt werden kann, oder ¾ aller anwesenden Mitglieder dies bei einer Generalversammlung beschließen.
§ 19. Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung der Narrenzunft Kübele-Hannes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Albstadt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Narrenzunft Kübele-Hannes Lautlingen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Albstadt unter der Nr. VR 518 eingetragen.
Albstadt Lautlingen, den 08.01.1999
Zunftmeister: Heiko Peter Melle
Stellvertr. Zunftmeister: Wolfgang Leibold
Schriftführer: Frank Schemminger
Kassier: Peter Wesle
Weitere unterzeichnende Gründungsmitglieder:
Gudrun Melle
Gudrun Wesle
Monique Kranzbühler
Joachim Kranzbühler